1.2.2. Gemäss der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde die zunächst mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe im Spital D. abgenommen. Die Zwangsmassnahme ist damit bereits erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. Es liegt damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Anordnung der Blut- und -4- Urinprobe vor. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.