Bei der Blut- und Urinentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Die angefochtene Verfügung ist damit beschwerdefähig. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.