Diesfalls besteht die Möglichkeit ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer, sondern die rechnungsstellende Behörde (Obergerichtskasse) zuständig ist. Vom beantragten Erlass der Verfahrenskosten ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. -6- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 658.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.