Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung, ob ein Verurteilter von den Kosten zu befreien ist, erst nach Abschluss des Strafverfahrens im Zeitpunkt des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer, sondern die rechnungsstellende Behörde (Obergerichtskasse) zuständig ist.