Demnach hat der Beschwerdeführer in casu die Gegenstandslosigkeit veranlasst, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen gegenstandslos geworden. 4. Zudem begehrte der Beschwerdeführer, eventualiter sei in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen.