2.2. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sich mittels Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.126 vom 16. August 2022 zu wehren. Wäre die Berufung erhoben worden, hätte die Beschwerde geprüft werden müssen. Nachdem der Entscheid in der Hauptsache nicht angefochten wurde und der Beschwerdeführer somit akzeptiert hat, dass das Strafverfahren ohne einen amtlichen Verteidiger geführt wurde, kann das Urteil nicht mehr geändert werden. Demnach hat der Beschwerdeführer in casu die Gegenstandslosigkeit veranlasst, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.