Vorliegend sind die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen: Nach dem Verursacherprinzip wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (NIKLAUS SCHMID/ -5- DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1797).