2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die StPO enthält keine Regelung für den Fall, dass ein Verfahren gegenstandslos wird. Vorliegend sind die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen: