2014, N. 2 zu Art. 382 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554). 1.3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil ST.2022.126 vom 16. August 2022 wegen verschiedener Delikte. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, denn der Beschwerdeführer liess die Rechtsmittelfrist dagegen i.S.v. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO unbenützt ablaufen. Demnach ist das Strafverfahren beendet und die Hauptverhandlung kann nicht mehr wiederholt werden. Weitere Verfahrenshandlungen können vom (amtlichen) Verteidiger nicht mehr vorgenommen werden.