Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.267 (ST.2022.126; STA.2021.7680) Art. 423 Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Juli 2022 gegenstand betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, BetmG-Delikten und diversen SVG-Delikten. Am 7. Juni 2022 erhob sie beim Bezirksgericht Aarau diesbezüglich Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte u.a., dieser sei zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einset- zung seines am 15. Juli 2022 mandatierten freigewählten Verteidigers Rechtsanwalt Pascal Felchlin als amtlicher Verteidiger. 2.2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 9. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2022 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Juli 2022 (ST.2022.126/ka/db) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau (ST.2022.126) in der Person des Unterzeichnenden eine amtliche Verteidigung beizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kos- tenauflage abzusehen sowie dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger in der Person des Unter- zeichnenden beizugeben." -3- 3.2. Mit Schreiben vom 11. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau um Verschiebung der auf den 16. August 2022 angesetzten Hauptverhandlung, bis das Obergericht über die Gewährung der amtlichen Verteidigung entschieden habe. Diesem Ge- such wurde nicht entsprochen und der Beschwerdeführer erschien ohne seinen Verteidiger zur Hauptverhandlung vom 16. August 2022. 3.3. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.126 vom 16. August 2022 wurde der Beschwerdeführer teilweise schuldig gespro- chen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem wurde ihm eine Busse von Fr. 1'000.00 auferlegt (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage). Überdies wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2018 für 40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen. Die Verfahrens- und Parteikosten wurden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.4. Am 19. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau vom 29. Juli 2022, mit welcher das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. 1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belas- teten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). -4- 1.3. 1.3.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Fällt die Aktualität nachträg- lich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (MARTIN ZIEG- LER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 382 StPO; PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554). 1.3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verurteilte den Beschwerdefüh- rer mit Urteil ST.2022.126 vom 16. August 2022 wegen verschiedener De- likte. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, denn der Beschwerdeführer liess die Rechtsmittelfrist dagegen i.S.v. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO unbe- nützt ablaufen. Demnach ist das Strafverfahren beendet und die Hauptver- handlung kann nicht mehr wiederholt werden. Weitere Verfahrenshandlun- gen können vom (amtlichen) Verteidiger nicht mehr vorgenommen werden. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Be- handlung der Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Demgemäss ist das Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschrei- ben. 2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die StPO enthält keine Regelung für den Fall, dass ein Verfahren gegenstandslos wird. Vor- liegend sind die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen: Nach dem Verursacherprinzip wird jene Partei kosten- und entschädi- gungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt ha- ben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (NIKLAUS SCHMID/ -5- DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1797). 2.2. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sich mittels Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.126 vom 16. Au- gust 2022 zu wehren. Wäre die Berufung erhoben worden, hätte die Be- schwerde geprüft werden müssen. Nachdem der Entscheid in der Haupt- sache nicht angefochten wurde und der Beschwerdeführer somit akzeptiert hat, dass das Strafverfahren ohne einen amtlichen Verteidiger geführt wurde, kann das Urteil nicht mehr geändert werden. Demnach hat der Be- schwerdeführer in casu die Gegenstandslosigkeit veranlasst, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung auszurichten ist. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen gegenstandslos gewor- den. 4. Zudem begehrte der Beschwerdeführer, eventualiter sei in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer- den. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung, ob ein Verurteilter von den Kosten zu befreien ist, erst nach Abschluss des Straf- verfahrens im Zeitpunkt des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglich- keit ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Be- schwerdekammer, sondern die rechnungsstellende Behörde (Oberge- richtskasse) zuständig ist. Vom beantragten Erlass der Verfahrenskosten ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. -6- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 658.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus