Fr. 1'087.00, werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit zu ¼, ausmachend Fr. 271.75, auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr.1'000.00 verrechnet sowie im Umfang von ¾, ausmachend Fr. 815.25, auf die Staatskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 152.55 (¼ des angemessenen Aufwands der Verteidigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dieser Betrag wird aus der von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Sicherheit bezogen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die entsprechende Auszahlung an die Beschuldigte vorzunehmen. Zustellung an: […]