1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 betreffend den Vorwurf des mehrfachen Diebstahls aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. Aufgehoben werden weiter Ziff. 2−5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 22. Juli 2022. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen - 14 -