zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von gerundet Fr. 610.10. Die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit gerundet Fr. 152.55 (¼ von Fr. 610.10) durch die Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. Diese Entschädigung ist aus der von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Sicherheit zu beziehen und von der Obergerichtskasse an die Beschuldigte auszubezahlen. Die Beschwerdekammer entscheidet: