Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von gesamthaft zweieinhalb Stunden (eineinhalb Stunden für das Aktenstudium, eine halbe Stunde für die Besprechung mit der Beschuldigten, eine halbe Stunde für das Verfassen der anderthalbseitigen Beschwerdeantwort) als angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen; zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von gerundet Fr. 610.10.