4.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist hinsichtlich des Strafverfahrens wegen mehrfachen Diebstahls aufzuheben, hinsichtlich des Strafverfahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung jedoch zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen zu ¾ und einem Unterliegen zu ¼ auszugehen. Im Umfang der Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur weiteren Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten zu ¾ gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen und zu ¼ gestützt auf Art.