Dabei wird die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt die genannten Informationen einzuholen sind. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung sowie die Regelung bezüglich der Zivilansprüche (zumindest hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls) sind hiervon ebenfalls betroffen, womit auch Ziff. 2−5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung ist die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen.