3.5. Zusammenfassend ist Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hat noch weitere Untersuchungshandlungen wie die Befragung der Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen und Unterlagen hinsichtlich der Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt werden, zu beschaffen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt die genannten Informationen einzuholen sind.