Es kann entsprechend festgehalten wären, dass in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht alle erforderlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden sind, die zur Einstellung des Verfahrens berechtigen würden, womit die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls gutzuheissen und das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen ist. Inwiefern die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau willkürlich gewesen ist, kann offenbleiben, da das Beweisergebnis nach den erneuten Untersuchungshandlungen ohnehin nochmals neu zu würdigen ist.