Den Beschwerdeführerinnen ist zuzustimmen, dass nicht sämtliche Verkaufsplattformen oder mögliche Absatzmärkte erforscht werden müssten. Die Beschuldigte hat an der Einvernahme vom 11. Februar 2022 selbst angegeben, dass sie "Tutti.ch" regelmässig nutze (Frage 41), weshalb es zweckmässig gewesen wäre, diese Informationen zu beschaffen. Dies wäre wohl auch mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen.