nommen worden wäre. Somit wäre deren staatsanwaltschaftliche Einvernahme angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 wurde allerdings nie befragt. Inwiefern die Befragung der weiteren Personen relevant gewesen sein soll, wurde von den Beschwerdeführerinnen nur beschränkt dargetan. Was den Antrag auf Edition sämtlicher Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt werden, anbelangt, kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nur bedingt gefolgt werden. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzustimmen, dass nicht sämtliche Verkaufsplattformen oder mögliche Absatzmärkte erforscht werden müssten.