Welche davon sie gesehen habe und welche nicht oder auch wann sie sie zuletzt gesehen habe, wurde sie im Anschluss jedoch nicht gefragt. Dadurch würden sich gewisse Rückschlüsse ziehen lassen, so insbesondere auch, ob diese Gegenstände bei Stellenantritt der Beschuldigten tatsächlich vorhanden gewesen sind. Insgesamt ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nicht nachvollziehbar, dass die Aussagen der Beschuldigten als glaubhafter erschienen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass auch die Beschwerdeführerin 2 einver- - 11 -