Auf einzelne Antworten der Beschuldigten wurde anlässlich der Einvernahme auch nicht weiter eingegangen. So gab die Beschuldigte beispielsweise an, dass sie eigene Spielsachen bei ihrem Bruder in R. zwischengelagert habe, woraus sich schliessen lässt, dass die Beschuldigte noch weitere Möglichkeiten gehabt hätte, um das mutmassliche Deliktsgut zu verstecken. In Bezug auf die fehlenden Spielsachen sagte die Beschuldigte aus, dass sie einige davon gar noch nie gesehen habe. Welche davon sie gesehen habe und welche nicht oder auch wann sie sie zuletzt gesehen habe, wurde sie im Anschluss jedoch nicht gefragt.