Im Übrigen ist nicht einsichtig, weshalb die Beschuldigte ausgerechnet Kinderspielzeug wie Holzgaragen oder Puppenhochstühle längerfristig in ihrer eigenen Wohnung aufbewahren sollte. Diesbezüglich würde der Hausdurchsuchung am neuen Arbeitsort höherer Beweiswert zukommen. Auch hier ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der langen Zeitdauer zwischen den mutmasslichen Entwendungen und der Durchführung der Hausdurchsuchung am Arbeitsort fraglich ist, wie der Umstand gewichtet werden kann, dass kein Deliktsgut gefunden werden konnte. Die polizeiliche Einvernahme vom 11. Februar 2021 gibt nur ein rudimentäres Bild über die Beschuldigte ab, hat sie doch alle Fragen eher knapp beantwortet.