Nichtsdestotrotz kann festgehalten, werden, dass die Untersuchung gesamthaft äusserst schleppend verlaufen ist. So kann die Beweiskraft der Hausdurchsuchung durchaus angezweifelt werden, hat diese doch erst Monate nach der Strafanzeige am 3. August 2021 sowie der Ausstellung des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehls am 31. August 2021 stattgefunden und es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte bereits über eine vorzunehmende Hausdurchsuchung informiert war und noch Deliktsgut hätte beiseiteschaffen können.