Die Begründung, dass die Beschwerdeführerin 2 selten im oberen Stockwerk gewesen sei und die Beschuldigte den Raum mit eigenen Sachen gefüllt habe und es deshalb nicht aufgefallen sei, ist wenig überzeugend, so würde es doch zur gebotenen Aufmerksamkeit der Eigentümerin und Betreiberin gehören, die Vorgänge innerhalb der A. zu überwachen, wobei sie Entwendungen hätte bemerken können. Nichtsdestotrotz kann festgehalten, werden, dass die Untersuchung gesamthaft äusserst schleppend verlaufen ist.