Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Da vorliegend Aussage gegen Aussage steht, wäre im Falle einer Anklage beim Gericht aufgrund der Beweislage mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4. 3.4.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.