Ob dies mit Absicht geschehen ist, ist ebenfalls fraglich; fahrlässige Sachbeschädigung ist in jedem Falle nicht strafbar. Insbesondere ist bei der Tätigkeit mit […]Kindern evident und liegt in der Natur der Sache, dass Dinge beschädigt werden oder verloren gehen können. Weitere Beweismittel oder Zeugenaussagen, dass die Beschuldigte für die angeblichen Sachbeschädigungen verantwortlich ist, bestehen gemäss Akten nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten.