3.3.2. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB kann der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen machen denn auch selbst geltend, dass womöglich nicht alle Beschädigungen der Beschuldigten zuzuschreiben seien (vgl. Strafanzeige, S. 3). Vorliegend handelt es sich vorwiegend um beschädigte Möbel und Kleidung sowie diverse Puzzles oder Spiele, bei welchen Teile fehlen. Nebst der Beschuldigten arbeiten noch weitere Personen in der A., welche allesamt die Möglichkeit gehabt hätten, Dinge zu beschädigen. Ob dies mit Absicht geschehen ist, ist ebenfalls fraglich;