3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an welcher ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache.