Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hat sich folglich mit den einzelnen Beweisanträgen auseinandergesetzt und die beantragten Beweismittel hypothetisch gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ist somit nicht ersichtlich. Inwiefern sich die unklare Sachlage noch mittels weiterer Untersuchungshandlungen klären liesse und ob auch eine andere Beweiswürdigung möglich wäre, so dass nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben wäre, ist nachfolgend zu prüfen. -9-