So würden die Verfahrensakten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen und von erneuten Einvernahmen der Beschuldigten oder der Beschwerdeführerin 2 seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei den übrigen Personen, deren Befragung die Beschwerdeführerinnen beantragt habe, erschliesse sich nicht, wie diese zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Dem Antrag, sämtliche Accounts bei "Tutti.ch" zu edieren, könne nicht gefolgt werden, da dieser Antrag einer "Fishing Expedition" gleichkomme, welcher keine konkreten Hinweise zugrunden lägen, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen.