ein, weil kein eine Anklage (bzw. einen Strafbefehl) rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei bzw. Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen würden. Den Beschwerdeführerinnen wurde vorgängig die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen und die Ablehnung der Beweisanträge wurde durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beweisergänzungsentscheid vom 21. Juli 2022 begründet. So würden die Verfahrensakten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen und von erneuten Einvernahmen der Beschuldigten oder der Beschwerdeführerin 2 seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.