3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihre Beweisanträge abgewiesen habe. Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil kein eine Anklage (bzw. einen Strafbefehl) rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei bzw. Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen würden.