wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 je mit Hinweis).