2.6. Mit Stellungnahme vom 27. September 2022 führten die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. September 2022 aus, dass die Beschuldigte selbst hätte bemerken müssen, wenn jemand anderes die Gegenstände gestohlen hätte, da sie die Verantwortung über das obere Stockwerk getragen habe. Sie habe jedoch nichts dergleichen an die Beschwerdeführerinnen gemeldet. Im Übrigen habe die Beschuldigte diverse eigene Sachen in den Räumlichkeiten gehabt und habe die Lücken somit gut füllen können. Erst nach der Wegschaffung seien der Diebstahl und die Sachbeschädigung ans Licht gekommen.