2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 brachte die Beschuldigte vor, dass die Beschwerdeführerinnen weder in der Strafanzeige vom 3. August 2021 noch in der Beschwerde vom 8. August 2022 plausibel geltend gemacht hätten, wie es möglich sein soll, ein gesamtes Stockwerk über mehrere Monate hinweg vollständig leerzuräumen und Inventar zu beschädigen, ohne dass die Beschwerdeführerin 2 dies bemerkt hätte. Die Beschuldigte habe keine der ihr vorgeworfenen Straftaten begangen. Es könne auf die zutreffenden Erwägungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 verwiesen werden. -6-