2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erwägungen in der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2022, den ihrer Ansicht nach willkürfrei festgestellten Sachverhalt und die Ausführungen des Beweisergänzungsentscheids vom 21. Juli 2022. Ergänzend führte sie aus, dass der Tatverdacht gegen die Beschuldigte nicht habe erhärtet werden können, da dieser sich einzig auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen gestützt habe, die ihrerseits in einer zivilrechtlichen Streitigkeit mit der Beschuldigten stehen würden, die Hausdurchsuchung keine entsprechenden Ergebnisse hervorgebracht habe und es auch keine Zeugen gebe.