Weiter sei die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 beide gleich glaubwürdig sein, fragwürdig, da keine der beiden durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau persönlich befragt worden sei. Gestützt auf das Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 11. Februar 2022 lasse sich auch nicht schliessen, dass die Beschuldigte die Straftaten "vehement" in Abrede gestellt habe. Entsprechend sei die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren weiterzuführen und die Beschuldigte sowie die Beschwerdeführerin 2 staatsanwaltschaftlich zu befragen mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen.