Die Beweisanträge seien mit Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Juli 2022 abgelehnt worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde. Schliesslich sei die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insofern unrichtig, als sie in Bezug auf die Tatsache, wer alles im Besitz eines Schlüssels zur A. gewesen sei, von unzutreffenden Annahmen ausgehe. Weiter sei die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 beide gleich glaubwürdig sein, fragwürdig, da keine der beiden durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau persönlich befragt worden sei.