Dadurch sei der Überraschungseffekt der Hausdurchsuchung gefährdet und deren Zweck vereitelt worden. Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Hausdurchsuchung den Tatverdacht entkräftet habe, sei aufgrund deren verspäteten Durchführung als willkürlich zu werten. Weiter hätten die -5-