Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Hausdurchsuchung erst am 10. Februar 2022 stattgefunden habe, folglich mehr als 6 Monate nach Erstattung der Strafanzeige am 3. August 2021 und mehr als 5 Monate nach Erlass des Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 31. August 2021. Die Vorgehensweise der Kantonspolizei Aargau sei geradezu unsorgfältig gewesen, zumal sie diverse Male am Wohnort der Beschuldigten vorgesprochen habe, aber niemand zu Hause gewesen sei. Dadurch sei der Überraschungseffekt der Hausdurchsuchung gefährdet und deren Zweck vereitelt worden.