2.3. In der Beschwerde vom 8. August 2022 machten die Beschwerdeführerinnen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Hausdurchsuchung erst am 10. Februar 2022 stattgefunden habe, folglich mehr als 6 Monate nach Erstattung der Strafanzeige am 3. August 2021 und mehr als 5 Monate nach Erlass des Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 31. August 2021.