Das Verhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 2 habe sich verschlechtert, weil der Beschuldigten bei der Arbeit wiederholt Fehler unterlaufen seien, da sie aufgrund […] oft unkonzentriert gewesen sei. Gemäss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stehe Aussage gegen Aussage, wobei keine der beiden Parteien eine höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne und weitere Beweismittel fehlen würden bzw. die Aussagen der Beschuldigten aufgrund des Ergebnisses der Hausdurchsuchung als glaubhafter erschienen. Der Beschuldigten könnten keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.