2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohn- und am neuen Arbeitsort der Beschuldigten kein Deliktsgut habe gefunden werden können. Die Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 10. Februar 2022 (recte: 11. Februar 2022) vehement bestritten, die Straftaten begangen zu haben, viele der Gegenstände habe sie gar noch nie gesehen. Das Verhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 2 habe sich verschlechtert, weil der Beschuldigten bei der Arbeit wiederholt Fehler unterlaufen seien, da sie aufgrund […] oft unkonzentriert gewesen sei.