Beim Vergleich des Soll-Zustands mit dem Ist-Zustand per 22. Juli 2021 habe sich herausgestellt, dass etliche Gegenstände (mitunter Spielsachen, Bücher, Bastelund Dekorationsmaterial sowie Kleidung) gänzlich fehlen würden, beschädigt gewesen oder unbrauchbar gemacht worden seien. Zwar könne nicht angenommen werden, dass die Beschuldigte für alle Sachbeschädigungen und Entwendungen verantwortlich sei, bei den grösseren Gegenständen komme aber nur sie in Betracht, da nebst der Beschwerdeführerin 2 nur die Beschuldigte einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten der A. gehabt habe.