Die Beschuldigte sei ab dem 22. Februar 2020 Mitarbeiterin der A. gewesen bis sich ihre (bis anhin ausgezeichnete) Arbeitsleistung und ihr Verhalten ca. ab Juni 2021 plötzlich verschlechtert hätten, so dass ihr in der Folge am 23. Juli 2021 ordentlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, per 31. Oktober 2021 gekündigt worden sei. Zeitgleich zur Kündigung (oder kurz zuvor) sei der Beschuldigten auch der Schlüssel zur A. abgenommen und sie sei aufgefordert worden, per 23. Juli 2021 sämtliche persönlichen Gegenstände zu entfernen. Diese seien von der Beschwerdeführerin 2 bereitgestellt worden.