3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. August 2022 (zugestellt am 31. August 2022) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde von den Beschwerdeführerinnen am 1. September 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.