2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, sämtliche Accounts bei tutti.ch, die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr seit 1. Mai 2021 benutzt wurden, hinsichtlich des Verkaufs von Deliktsgut zu durchsuchen bzw. die entsprechende Edition zu verlangen. 3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 zu befragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.