Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.265 (STA.2021.5962) Art. 75 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Q._____ 1 Beschuldigte C._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Weber, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 22. Juli 2022 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete gestützt auf die Strafan- zeige (evtl. Strafantrag) der A. (fortan: Beschwerdeführerin 1) und B. (Ein- zelzeichnungsberechtigte der Beschwerdeführerin 1, fortan: Beschwerde- führerin 2) vom 3. August 2021 ein Strafverfahren gegen C. (fortan: Be- schuldigte) wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädi- gung (STA1 ST.2021.5962). 2. Am 22. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ein- stellung des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Juli 2022 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen ge- gen die ihnen am 28. Juli 2022 zugestellte Einstellungsverfügung Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen ein: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. STA1 ST.2021.5962) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte fortzusetzen. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, sämtliche Accounts bei tutti.ch, die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr seit 1. Mai 2021 benutzt wurden, hinsichtlich des Verkaufs von Deliktsgut zu durchsuchen bzw. die entsprechende Edition zu verlangen. 3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 zu befragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. August 2022 (zu- gestellt am 31. August 2022) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde von den Beschwerdeführerinnen am 1. September 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erstattete die Beschuldigte die Be- schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. 3.5. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erstatteten die Beschwerdeführerin- nen eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Somit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Gemäss Strafanzeige vom 3. August 2021 bezichtigten die Beschwerde- führerinnen die Beschuldigte, dass sie während ihres Anstellungsverhält- nisses als Gruppenleiterin und stellvertretende Leiterin der A. diverse Ge- genstände entwendet und/oder beschädigt haben soll. Die Beschuldigte sei ab dem 22. Februar 2020 Mitarbeiterin der A. gewesen bis sich ihre (bis anhin ausgezeichnete) Arbeitsleistung und ihr Verhalten ca. ab Juni 2021 plötzlich verschlechtert hätten, so dass ihr in der Folge am 23. Juli 2021 ordentlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, per 31. Oktober 2021 gekündigt worden sei. Zeitgleich zur Kündigung (oder kurz zuvor) sei der Beschuldigten auch der Schlüssel zur A. abgenommen und sie sei aufgefordert worden, per 23. Juli 2021 sämtliche persönlichen Gegenstände zu entfernen. Diese seien von der Beschwerdeführerin 2 be- reitgestellt worden. Im Anschluss hätten die Beschwerdeführerinnen fest- gestellt, dass das obere Stockwerk der A., welches bei Stellenantritt der Beschuldigten noch voller Mobiliar und Spielzeug gewesen sein soll, na- -4- hezu komplett leergeräumt gewesen sei. Eine Inventarliste sei nicht vor- handen gewesen, die Beschwerdeführerinnen hätten diese mittels Erinne- rungsvermögen und Fotoaufnahmen rekonstruiert. Beim Vergleich des Soll-Zustands mit dem Ist-Zustand per 22. Juli 2021 habe sich herausge- stellt, dass etliche Gegenstände (mitunter Spielsachen, Bücher, Bastel- und Dekorationsmaterial sowie Kleidung) gänzlich fehlen würden, beschä- digt gewesen oder unbrauchbar gemacht worden seien. Zwar könne nicht angenommen werden, dass die Beschuldigte für alle Sachbeschädigungen und Entwendungen verantwortlich sei, bei den grösseren Gegenständen komme aber nur sie in Betracht, da nebst der Beschwerdeführerin 2 nur die Beschuldigte einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten der A. gehabt habe. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstel- lung damit, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohn- und am neuen Arbeitsort der Beschuldigten kein Deliktsgut habe gefunden werden können. Die Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 10. Februar 2022 (recte: 11. Februar 2022) vehement bestritten, die Straftaten begangen zu haben, viele der Gegenstände habe sie gar noch nie gesehen. Das Ver- hältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 2 habe sich verschlech- tert, weil der Beschuldigten bei der Arbeit wiederholt Fehler unterlaufen seien, da sie aufgrund […] oft unkonzentriert gewesen sei. Gemäss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stehe Aussage gegen Aussage, wobei keine der beiden Parteien eine höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne und weitere Beweismittel fehlen würden bzw. die Aussagen der Be- schuldigten aufgrund des Ergebnisses der Hausdurchsuchung als glaub- hafter erschienen. Der Beschuldigten könnten keine strafbaren Handlun- gen nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.3. In der Beschwerde vom 8. August 2022 machten die Beschwerdeführerin- nen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, eine willkürliche Beweiswürdi- gung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Hausdurchsuchung erst am 10. Februar 2022 stattgefunden habe, folglich mehr als 6 Monate nach Erstattung der Straf- anzeige am 3. August 2021 und mehr als 5 Monate nach Erlass des Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 31. August 2021. Die Vorge- hensweise der Kantonspolizei Aargau sei geradezu unsorgfältig gewesen, zumal sie diverse Male am Wohnort der Beschuldigten vorgesprochen habe, aber niemand zu Hause gewesen sei. Dadurch sei der Überra- schungseffekt der Hausdurchsuchung gefährdet und deren Zweck vereitelt worden. Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Hausdurchsuchung den Tatverdacht entkräftet habe, sei aufgrund deren verspäteten Durchführung als willkürlich zu werten. Weiter hätten die -5- Beschwerdeführerinnen diverse Beweisanträge gestellt, so die erneute Be- fragung der Beschuldigten (Eingabe vom 27. Mai 2022), die Befragung der Beschwerdeführerin 2, von G. und von H. (Eingabe vom 27. Mai 2022, Ein- gabe vom 13. Juni 2022, Eingabe vom 27. Juni 2022) sowie die Befragung von I. (Eingabe vom 27. Juni 2022) und den Antrag auf Edition sämtlicher Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lauteten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt worden seien (Eingabe vom 27. Mai 2022). Die Beweisanträge seien mit Beweisergänzungsentscheid der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Juli 2022 abgelehnt worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde. Schliesslich sei die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insofern unrichtig, als sie in Bezug auf die Tatsache, wer alles im Besitz eines Schlüssels zur A. gewesen sei, von unzutreffenden Annahmen ausgehe. Weiter sei die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 2 beide gleich glaubwürdig sein, fragwürdig, da keine der beiden durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau persönlich befragt worden sei. Gestützt auf das Einvernahmeproto- koll der Beschuldigten vom 11. Februar 2022 lasse sich auch nicht schlies- sen, dass die Beschuldigte die Straftaten "vehement" in Abrede gestellt habe. Entsprechend sei die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Straf- verfahren weiterzuführen und die Beschuldigte sowie die Beschwerdefüh- rerin 2 staatsanwaltschaftlich zu befragen mit der Möglichkeit, Ergänzungs- fragen zu stellen. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 verwies die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erwägungen in der Einstellungsverfü- gung vom 22. Juli 2022, den ihrer Ansicht nach willkürfrei festgestellten Sachverhalt und die Ausführungen des Beweisergänzungsentscheids vom 21. Juli 2022. Ergänzend führte sie aus, dass der Tatverdacht gegen die Beschuldigte nicht habe erhärtet werden können, da dieser sich einzig auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen gestützt habe, die ihrerseits in einer zivilrechtlichen Streitigkeit mit der Beschuldigten stehen würden, die Hausdurchsuchung keine entsprechenden Ergebnisse hervorgebracht habe und es auch keine Zeugen gebe. 2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 brachte die Beschuldigte vor, dass die Beschwerdeführerinnen weder in der Strafanzeige vom 3. Au- gust 2021 noch in der Beschwerde vom 8. August 2022 plausibel geltend gemacht hätten, wie es möglich sein soll, ein gesamtes Stockwerk über mehrere Monate hinweg vollständig leerzuräumen und Inventar zu beschä- digen, ohne dass die Beschwerdeführerin 2 dies bemerkt hätte. Die Be- schuldigte habe keine der ihr vorgeworfenen Straftaten begangen. Es könne auf die zutreffenden Erwägungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 verwiesen werden. -6- 2.6. Mit Stellungnahme vom 27. September 2022 führten die Beschwerdefüh- rerinnen zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. September 2022 aus, dass die Beschuldigte selbst hätte bemerken müssen, wenn je- mand anderes die Gegenstände gestohlen hätte, da sie die Verantwortung über das obere Stockwerk getragen habe. Sie habe jedoch nichts derglei- chen an die Beschwerdeführerinnen gemeldet. Im Übrigen habe die Be- schuldigte diverse eigene Sachen in den Räumlichkeiten gehabt und habe die Lücken somit gut füllen können. Erst nach der Wegschaffung seien der Diebstahl und die Sachbeschädigung ans Licht gekommen. 3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter -7- Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zwei- felsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.1.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt den Parteien das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizu- bringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Par- teien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und form- richtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Be- weismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Be- weise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeu- gung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinweisen auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2) Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, -8- wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwie- sen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Lehnt die Straf- behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeu- gung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismass- nahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 je mit Hinweis). 3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihre Beweisan- träge abgewiesen habe. Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil kein eine Anklage (bzw. einen Strafbefehl) rechtfertigender Tat- verdacht erhärtet sei bzw. Aussage gegen Aussage stehe und keine weite- ren Beweismittel zur Verfügung stehen würden. Den Beschwerdeführerin- nen wurde vorgängig die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen und die Ablehnung der Beweisanträge wurde durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beweisergänzungsentscheid vom 21. Juli 2022 be- gründet. So würden die Verfahrensakten eine ausreichende Beurteilungs- grundlage darstellen und von erneuten Einvernahmen der Beschuldigten oder der Beschwerdeführerin 2 seien keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten. Bei den übrigen Personen, deren Befragung die Beschwerdeführerin- nen beantragt habe, erschliesse sich nicht, wie diese zur Klärung des Sach- verhalts beitragen könnten. Dem Antrag, sämtliche Accounts bei "Tutti.ch" zu edieren, könne nicht gefolgt werden, da dieser Antrag einer "Fishing Expedition" gleichkomme, welcher keine konkreten Hinweise zugrunden lä- gen, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen. Zudem kämen als po- tentieller Verkaufsort nicht nur sämtliche Verkaufsplattformen, sondern auch der gesamte Bekannten- und Verwandtenkreis einer Täterschaft in Betracht, wobei eine Edition sämtlicher möglicher Absatzmärkte/Verkaufs- plattformen unverhältnismässig sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hat sich folglich mit den einzelnen Beweisanträgen auseinanderge- setzt und die beantragten Beweismittel hypothetisch gewürdigt. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ist somit nicht ersichtlich. Inwiefern sich die unklare Sachlage noch mittels weiterer Untersuchungshandlungen klären liesse und ob auch eine andere Beweiswürdigung möglich wäre, so dass nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben wäre, ist nachfolgend zu prüfen. -9- 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an welcher ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belang- losen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Ver- letzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch kör- perliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funkti- onsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehn- lichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (W EISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB). 3.3.2. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB kann der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen machen denn auch selbst geltend, dass womög- lich nicht alle Beschädigungen der Beschuldigten zuzuschreiben seien (vgl. Strafanzeige, S. 3). Vorliegend handelt es sich vorwiegend um beschädigte Möbel und Kleidung sowie diverse Puzzles oder Spiele, bei welchen Teile fehlen. Nebst der Beschuldigten arbeiten noch weitere Personen in der A., welche allesamt die Möglichkeit gehabt hätten, Dinge zu beschädigen. Ob dies mit Absicht geschehen ist, ist ebenfalls fraglich; fahrlässige Sachbe- schädigung ist in jedem Falle nicht strafbar. Insbesondere ist bei der Tätig- keit mit […]Kindern evident und liegt in der Natur der Sache, dass Dinge beschädigt werden oder verloren gehen können. Weitere Beweismittel oder Zeugenaussagen, dass die Beschuldigte für die angeblichen Sachbeschä- digungen verantwortlich ist, bestehen gemäss Akten nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Da vorliegend Aussage gegen Aussage steht, wäre im Falle einer Anklage beim Gericht aufgrund der Beweislage mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4. 3.4.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 3.4.2. Vorliegend steht der Vorwurf im Raum, dass die Beschuldigte über mehrere Monate hinweg Spielzeug aus den Räumlichkeiten der A. entwendet habe, so beispielsweise auch grössere Gegenstände wie eine Holzgarage, eine Holzspielküche, einen Holzhochstuhl für Puppen, ein grosses Pferd etc. - 10 - (vgl. Strafanzeige S. 3 inkl. Beilagen). Der Beschuldigten ist zuzustimmen, dass es seltsam anmutet und erstaunt, dass all diese Gegenstände ver- schwunden sein sollen, ohne dass die Beschwerdeführerin 2 davon Kennt- nis genommen habe. Die Begründung, dass die Beschwerdeführerin 2 sel- ten im oberen Stockwerk gewesen sei und die Beschuldigte den Raum mit eigenen Sachen gefüllt habe und es deshalb nicht aufgefallen sei, ist wenig überzeugend, so würde es doch zur gebotenen Aufmerksamkeit der Eigen- tümerin und Betreiberin gehören, die Vorgänge innerhalb der A. zu über- wachen, wobei sie Entwendungen hätte bemerken können. Nichtsdestot- rotz kann festgehalten, werden, dass die Untersuchung gesamthaft äus- serst schleppend verlaufen ist. So kann die Beweiskraft der Hausdurchsu- chung durchaus angezweifelt werden, hat diese doch erst Monate nach der Strafanzeige am 3. August 2021 sowie der Ausstellung des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehls am 31. August 2021 stattgefunden und es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte bereits über eine vorzunehmende Hausdurchsuchung informiert war und noch De- liktsgut hätte beiseiteschaffen können. Im Übrigen ist nicht einsichtig, wes- halb die Beschuldigte ausgerechnet Kinderspielzeug wie Holzgaragen oder Puppenhochstühle längerfristig in ihrer eigenen Wohnung aufbewahren sollte. Diesbezüglich würde der Hausdurchsuchung am neuen Arbeitsort höherer Beweiswert zukommen. Auch hier ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der langen Zeitdauer zwischen den mutmasslichen Entwendun- gen und der Durchführung der Hausdurchsuchung am Arbeitsort fraglich ist, wie der Umstand gewichtet werden kann, dass kein Deliktsgut gefunden werden konnte. Die polizeiliche Einvernahme vom 11. Februar 2021 gibt nur ein rudimentäres Bild über die Beschuldigte ab, hat sie doch alle Fragen eher knapp beantwortet. Auch die Antworten auf die Fragen zum Grund der Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses sind oberflächlich gehalten, wo- mit die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. die Glaubwürdigkeit der Be- schuldigten gestützt auf die Einvernahme alleine schwierig zu beurteilen ist. Auf einzelne Antworten der Beschuldigten wurde anlässlich der Einver- nahme auch nicht weiter eingegangen. So gab die Beschuldigte beispiels- weise an, dass sie eigene Spielsachen bei ihrem Bruder in R. zwischenge- lagert habe, woraus sich schliessen lässt, dass die Beschuldigte noch wei- tere Möglichkeiten gehabt hätte, um das mutmassliche Deliktsgut zu ver- stecken. In Bezug auf die fehlenden Spielsachen sagte die Beschuldigte aus, dass sie einige davon gar noch nie gesehen habe. Welche davon sie gesehen habe und welche nicht oder auch wann sie sie zuletzt gesehen habe, wurde sie im Anschluss jedoch nicht gefragt. Dadurch würden sich gewisse Rückschlüsse ziehen lassen, so insbesondere auch, ob diese Ge- genstände bei Stellenantritt der Beschuldigten tatsächlich vorhanden ge- wesen sind. Insgesamt ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nicht nachvollziehbar, dass die Aussagen der Beschuldigten als glaubhafter erschienen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass auch die Beschwerdeführerin 2 einver- - 11 - nommen worden wäre. Somit wäre deren staatsanwaltschaftliche Einver- nahme angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 wurde allerdings nie befragt. Inwiefern die Befragung der weiteren Personen relevant gewesen sein soll, wurde von den Beschwerdeführerinnen nur beschränkt dargetan. Was den Antrag auf Edition sämtlicher Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lauten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt werden, anbelangt, kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nur bedingt gefolgt werden. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzu- stimmen, dass nicht sämtliche Verkaufsplattformen oder mögliche Absatz- märkte erforscht werden müssten. Die Beschuldigte hat an der Einver- nahme vom 11. Februar 2022 selbst angegeben, dass sie "Tutti.ch" regel- mässig nutze (Frage 41), weshalb es zweckmässig gewesen wäre, diese Informationen zu beschaffen. Dies wäre wohl auch mit vertretbarem Auf- wand möglich gewesen. Es kann entsprechend festgehalten wären, dass in Bezug auf das vorlie- gende Verfahren nicht alle erforderlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden sind, die zur Einstellung des Verfahrens berechtigen würden, womit die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls gutzuheissen und das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen ist. Inwiefern die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau willkürlich gewesen ist, kann offenbleiben, da das Beweisergebnis nach den erneuten Untersuchungshandlungen ohnehin nochmals neu zu würdigen ist. 3.5. Zusammenfassend ist Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hat noch weitere Untersuchungshandlungen wie die Befragung der Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen und Unter- lagen hinsichtlich der Accounts bei "Tutti.ch", die auf die Beschuldigte lau- ten und/oder von ihr oder in ihrem Auftrag genutzt werden, zu beschaffen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt die genannten Informationen einzuholen sind. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau getroffene Kosten- und Entschädi- gungsregelung sowie die Regelung bezüglich der Zivilansprüche (zumin- dest hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls) sind hiervon ebenfalls betroffen, womit auch Ziff. 2−5 der angefochtenen Verfügung auf- zuheben sind. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädi- gung ist die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt - 12 - die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmitte- linstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). 4.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist hinsichtlich des Strafverfah- rens wegen mehrfachen Diebstahls aufzuheben, hinsichtlich des Strafver- fahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung jedoch zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerde- führerinnen zu ¾ und einem Unterliegen zu ¼ auszugehen. Im Umfang der Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur weiteren Untersuchung im Sinne der Erwägungen zu- rückzuweisen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten zu ¾ gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen und zu ¼ gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haft- barkeit aufzuerlegen und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit zu ver- rechnen. 4.3. Der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verle- gen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.4. 4.4.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 Regeste). Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit vor- liegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privat- - 13 - klägerschaft die Entschädigung der Beschuldigten zu tragen hat. Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung ¼ der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren. 4.4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vor- liegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von gesamthaft zweieinhalb Stunden (eineinhalb Stunden für das Aktenstudium, eine halbe Stunde für die Be- sprechung mit der Beschuldigten, eine halbe Stunde für das Verfassen der anderthalbseitigen Beschwerdeantwort) als angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen; zu- sätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von gerundet Fr. 610.10. Die Beschul- digte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit gerundet Fr. 152.55 (¼ von Fr. 610.10) durch die Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbar- keit zu entschädigen. Diese Entschädigung ist aus der von den Beschwer- deführerinnen geleisteten Sicherheit zu beziehen und von der Oberge- richtskasse an die Beschuldigte auszubezahlen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juli 2022 betref- fend den Vorwurf des mehrfachen Diebstahls aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. Aufgehoben werden weiter Ziff. 2−5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 22. Juli 2022. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen - 14 - Fr. 1'087.00, werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbar- keit zu ¼, ausmachend Fr. 271.75, auferlegt und mit der von ihnen geleis- teten Sicherheit von Fr.1'000.00 verrechnet sowie im Umfang von ¾, aus- machend Fr. 815.25, auf die Staatskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 152.55 (¼ des angemessenen Aufwands der Verteidigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dieser Betrag wird aus der von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Sicherheit bezogen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die entsprechende Auszahlung an die Beschuldigte vorzunehmen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister