3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 139.00, zusammen Fr. 1'139.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/5, ausmachend Fr. 227.80, auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet sowie im Umfang von 4/5 auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)